VENUS MED - Zentrum für Sexualmedizin

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Schwangerschaftsabbruch

Wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, können Sie bei uns unter bester medizinischer und psychologischer Betreuung diesen Eingriff bis zum Ende des 3. Monats durchführen lassen.

Termine gibt es sehr kurzfristig. Die Terminvereinbarung ist telefonisch jederzeit möglich, während der Öffnungszeiten können Sie sich auch gerne persönlich in unserem Zentrum anmelden.

Ablauf

Wichtig ist, dass Sie sechs Stunden vor dem Eingriff nichts essen und nichts trinken. Die Narkose kann nur durchgeführt werden, wenn Sie nüchtern sind.

Im Gespräch mit einer Psychologin oder Psychotherapeutin können Sie alle offenen Fragen besprechen. Unser Frauenarzt oder unsere Frauenärztin erklärt Ihnen den medizinischen Ablauf und informiert Sie ausführlich über damit verbundene Risiken.

Nach der Ultraschalluntersuchung gehen Sie in den Ruheraum. Dort bekommen Sie vom Anästhesisten/ der Anästhesistin eine Injektion für eine kurze Vollnarkose.  Auf Wunsch ist anstelle der kurzen Vollnarkose auch eine Lokalanästhesie möglich. Bereits schlafend werden Sie in den Eingriffsraum gefahren. Der Eingriff dauert ungefähr 10 bis 15 Minuten. Zum Aufwachen befinden Sie sich bereits wieder im Ruheraum, wo Sie sich noch erholen können. Etwa eine Stunde nach dem Eingriff können Sie unser Zentrum wieder verlassen.

Wir empfehlen Ihnen, eine vertraute Person als Begleitung mit zu bringen. Sie kann - außer während des Eingriffs selbst - immer bei Ihnen bleiben und sie in dieser Situation unterstützen.

Preis

Der Schwangerschaftsabbruch kostet 465 Euro.

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Gesetzliche Grundlage

Kundmachungsorgan: BGBl. Nr. 60/1974, § 97

 

 

Inkrafttretensdatum: 01.01.1975

Text:
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

 § 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,

1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder

2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder

3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.


 

Zur Vermeidung einer ungewollten Schwangerschaft ist die regelmäßige Verhütung notwendig.

Vasektomie ist für Paare, die ihre Familienplanung abgeschlossen haben, eine der sichersten Methoden, eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern.

Synonyme für Schwangerschaftsabbruch: Abtreibung, Abort, Abortion